Satzung

Satzung des Vereins

Metalheadz against indignity e.V.

 

§ 1 Name, Vereinssitz

  1. Der Verein führt den Namen: „Metalheadz against indignity“
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist: Aholming

 

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Musikkultur im Bereich Metal- und Rockmusik sowie die Förderung der freien und unabhängigen Entwicklung.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein wird sein Wirken zur Förderung der Kultur der Metal- und Rockmusik auf Informationstätigkeiten während Veranstaltungen, sowie mit eigenen Veranstaltungen innerhalb Deutschlands aufnehmen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche sowie juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Verein ist religiös und politisch unabhängig. Die Mitgliedschaft steht jedem, unabhängig der Herkunft und Überzeugung offen.
  4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig, die Austrittsfrist beträgt vier Wochen zum Jahresende eines jeweiligen Kalenderjahres. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  8. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
    a) In der Mitgliedschaft wird nach „aktiven“ und „passiven“ Mitgliedern unterschieden.
    1. Passive Mitglieder gelten als zahlende Fördermitglieder ohne Stimmrecht.
    2. Aktive Mitglieder beteiligen sich an der Vereinsarbeit und haben ein Stimmrecht.
    3. „Aktives Mitglied“ kann jedes Mitglied mit einer Vereinszugehörigkeit von mindestens 12 abgeschlossenen Monaten werden. Die Bewerbung zum „Aktiven Mitglied“ kann sowohl
    mündlich wie auch schriftlich erfolgen (formlos). Die stimmberechtigten Mitglieder stimmen über die Aufnahme des Bewerbers als „Aktives Mitglied“ ab. Eine einfache Mehrheit ist
    ausreichend. Die Mitgliedschaft als „Aktives Mitglied“ ist nach wie vor mit einem höheren Jahresbeitrag verbunden.
    b) Der Mitgliedsbeitrag ist sowohl für aktive, wie auch passive Mitglieder im Ganzen zum Jahresanfang in Form einer Zahlung in Euro zu Gunsten des Vereinskontos fällig.
    c) Der Mitgliedsbeitrag kann überwiesen bzw. bar zur Vereinskasse oder per Lastschrift ausgeglichen werden.
    d) Der Mitgliedsbeitrag gilt für ein ganzes Kalenderjahr und ist nicht rückerstattungsfähig.
    e) Neben dem Mitgliedsbeitrag fallen keine Aufnahmegebühren an.
    f) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl und seine Entlastung erfolgt ist.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel (1/5) der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel (3/4) der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel (4/5) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine der Allgemeinheit nützlichen Organisation (gemeinnütziger Verein), die dem Vereinszweck in dieser Satzung nahe steht zu und die durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Hierüber ist eine Abstimmung zu führen, die mit drei Viertel (3/4) der gültigen Stimmen bestätigt werden muss.
  3. Kann keine Übereinstimmung zur Weitergabe des Vereinsvermögens erreicht werden, verfällt das Vereinsvermögen automatisch zugunsten der Kinderkrebshilfe Dingolfing-Landau-Landshut e.V., Auenstraße 26, 94405 Landau/Isar.

 

 

Stand: 12.07.2015